Informieren Sie sich nachfolgend über die Kosten bei Beauftragung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Wenn es zu einer Beauftragung kommt, erhalten Sie vorab immer einen detaillierten Kostenvoranschlag.
Die erste telefonische Einschätzung Ihres Anliegens im Umfang von bis zu 15 Minuten ist kostenfrei. Ich kläre rasch auf, ob sich eine weitere anwaltliche Tätigkeit für Sie lohnen würde.
Kommt es zu einer ersten Beratung liegen die Kosten für Arbeitnehmer bei maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt.
Für eine weitergehende Beratung im Arbeitsrecht vereinbare ich mit Ihnen ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Honorar. Entweder als Stundenhonorar oder als Pauschale.
Im Falle einer anwaltlichen Vertretung rechne ich in der Regel auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ab. Entscheidend für die Höhe des Honorars sind dabei Ihr Gehalt und der zu erwartende Umfang der Tätigkeit.
Für eine gerichtliche Vertretung im Arbeitsrecht fallen ebenfalls die gesetzlichen Gebühren an.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Arbeitsrecht abdeckt, muss diese die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts übernehmen. Wir kümmern uns um die Deckungszusage und übernehmen die weitere Korrespondenz mit der Versicherung für Sie kostenfrei.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die gesetzlichen Anwaltsgebühren. Unterschieden wird dabei in den Bereichen Beratung, außergerichtliche Vertretung und gerichtliche Vertretung.
In allen Bereichen außer der reinen Beratung ermitteln sich die Kosten immer nach dem sogenannten Gegenstandswert. Abhängig von dessen Höhe ermitteln sich für bestimmte Tätigkeiten Pauschalgebühren, die unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsaufwand sind.
Je niedriger der Gegenstandswert, umso niedriger fällt das Honorar aus. Je höher der Gegenstandswert umso höher ist das Honorar.
In kündigungsrechtlichen Angelegenheiten beträgt der Gegenstandswert immer das Dreifache des Bruttomonatsgehalts.
Im Arbeitsrecht gilt eine Besonderheit, die von dem üblichen Grundsatz abweicht, dass der Gegner im Falle des Unterliegens die Kosten zu erstatten hat:
Im außergerichtlichen Bereich und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei die Kosten selbst; auch wenn sie den Rechtsstreit gewinnt.
Das soll den Arbeitnehmer davor bewahren, mit hohen Kostenforderungen des Arbeitgebers konfrontiert zu werden, falls er eine Auseinandersetzung vor Gericht verliert.
Anders in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht: Dort gilt wieder der Grundsatz, dass die unterlegene Partei alle Kosten der zweiten Instanz trägt, auch die der Gegenseite.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und diese den Bereich Arbeitsrecht mit abdeckt, muss die Versicherung die Kosten eines Anwalts übernehmen.
Voraussetzung ist aber, dass der Versicherungsvertrag älter als 3 Monate ist und es sich um einen Rechtsschutzfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
Um einen Rechtsschutzfall handelt es sich immer dann, wenn nach der Behauptung des Versicherungsnehmers die andere Partei rechtswidrig handelt. So ist z.B. bei Kündigungen oder Abmahnungen immer ein Rechtsschutzfall gegeben. Bei Aufhebungsverträgen sind manche Versicherer zurückhaltender mit Deckungszusagen: Hier lautet oft die Antwort, dass ein Vertrag freiwillig ist und daher kein Rechtsschutz besteht. Wenn allerdings eine Kündigungsandrohung die Vertragsverhandlungen begleitet, muss die Versicherung einstehen.
Wenn Sie Organvertreter einer juristischen Person sind, besteht in der Regel kein Rechtsschutz. Die meisten Versicherer schließen diese Tätigkeit in den Versicherungsbedingungen explizit aus.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Beratung. Wir klären, welche Handlungsoptionen Sie haben und ob wir Ihnen helfen können.
Telefon: 06131-55 37 855