Anwalt Arbeitsrecht

Erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kündigung bei Krankheit.

Kann während einer Krankheit gekündigt werden?

Ja, es ist dem Arbeitgeber nicht untersagt, auch während einer Krankheit zu kündigen. Allein aus diesem Grund ist die Kündigung nicht unwirksam.

Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Von einer krankheitsbedingten Kündigung spricht man, wenn der Grund für die Kündigung in einer durch Krankheit verursachten Störung des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Krankheit ist dabei nicht der eigentliche Grund, sondern der dadurch herbeigeführte Arbeitsausfall und die betrieblichen Störungen.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam?

Die Arbeitsgerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der Arbeitgeber muss drei Hürden überwinden:

1. Aufgrund einer negativen Prognose muss davon ausgegangen werden, dass in Zukunft erhebliche Störungen des Arbeitsverhältnisses eintreten werden. Dabei müssen z.B. in der Vergangenheit hohe Fehlzeiten von jeweils mehr als 6 Wochen pro Jahr aufgetreten sein oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Fehlzeiten unterhalb von 6 Wochen pro Jahr reichen nicht aus.

2. Die Fehl­zei­ten müssen zu ei­ner er­heb­li­chen Be­ein­träch­ti­gung  der In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers führen (z.B. Überstunden anderer Mitarbeiter, Einarbeitung von Vertretungskräften, Kundenbeschwerden, Lohnfortzahlungskosten).

3. Nach einer um­fas­sen­den Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen (u.a. Betriebszugehörigkeit, Krank­heits­ur­sa­chen, Le­bens­al­ter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten) darf die Kündigung das letzte mögliche Mittel sein, die Vertragsstörung in Zukunft zu beseitigen.

Muss der Arbeitnehmer länger krank sein oder reichen auch kurze Erkrankungen?

Nicht jede Erkrankung hat gleich eine Kündigung zur Folge. Denn der Arbeitgeber muss eine negative Prognose aufstellen, was bei geringfügigen Krankheitszeiten nicht gelingen kann.

In der Rechtsprechung haben sich vier verschiedene Konstellationen herausgebildet. Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die krankheitsbedingte Leistungsminderung.

Erkrankungen, die unter 6 Wochen pro Kalenderjahr liegen, sind kündigungsrechtlich unbeachtlich. Denn der Arbeitgeber muss für diesen Zeitraum nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz das betriebliche Risiko einer Erkrankung tragen. Erst wenn Erkrankungen von jeweils mehr als 6 Wochen pro Jahr auftreten, kann eine negative Prognose angestellt werden.

Wie wirkt sich das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) aus?

Der Arbeitgeber muss mit jedem Arbeitnehmer ein sogenanntes Be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM) durchführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist.

Ziel dieses Verfahrens ist es Möglichkeiten zu finden, wie der Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und dder Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dabei sind auch bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten – auch zu geänderten Bedingungen- zu prüfen.

Wird vor dem Aus­spruch ei­ner krank­heits­be­ding­ten Kündi­gung kein BEM durchgeführt, führt dies nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung; der Arbeitgeber hat aber später im Kündigungsschutzprozess eine erhöhte Beweislast. Er muss nämlich darlegen, dass selbst bei Durchführung des BEM kein milderes Mittel als die Kündigung hätte gefunden werden können.

Was ist zu tun?

Nach Erhalt einer Kündigung läuft eine 3- wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Auch bei längerer Erkrankung kann sich ein Vorgehen lohnen, da oft noch hohe Urlaubsansprüche bestehen, die man im Rahmen eines Verfahrens geltend machen kann.

Wir helfen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung!

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