Ja, es ist dem Arbeitgeber nicht untersagt, auch während einer Krankheit zu kündigen. Allein aus diesem Grund ist die Kündigung nicht unwirksam.
Von einer krankheitsbedingten Kündigung spricht man, wenn der Grund für die Kündigung in einer durch Krankheit verursachten Störung des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Krankheit ist dabei nicht der eigentliche Grund, sondern der dadurch herbeigeführte Arbeitsausfall und die betrieblichen Störungen.
Die Arbeitsgerichte stellen sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der Arbeitgeber muss drei Hürden überwinden:
1. Aufgrund einer negativen Prognose muss davon ausgegangen werden, dass in Zukunft erhebliche Störungen des Arbeitsverhältnisses eintreten werden. Dabei müssen z.B. in der Vergangenheit hohe Fehlzeiten von jeweils mehr als 6 Wochen pro Jahr aufgetreten sein oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Fehlzeiten unterhalb von 6 Wochen pro Jahr reichen nicht aus.
2. Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führen (z.B. Überstunden anderer Mitarbeiter, Einarbeitung von Vertretungskräften, Kundenbeschwerden, Lohnfortzahlungskosten).
3. Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen (u.a. Betriebszugehörigkeit, Krankheitsursachen, Lebensalter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten) darf die Kündigung das letzte mögliche Mittel sein, die Vertragsstörung in Zukunft zu beseitigen.
Nicht jede Erkrankung hat gleich eine Kündigung zur Folge. Denn der Arbeitgeber muss eine negative Prognose aufstellen, was bei geringfügigen Krankheitszeiten nicht gelingen kann.
In der Rechtsprechung haben sich vier verschiedene Konstellationen herausgebildet. Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen, die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die krankheitsbedingte Leistungsminderung.
Erkrankungen, die unter 6 Wochen pro Kalenderjahr liegen, sind kündigungsrechtlich unbeachtlich. Denn der Arbeitgeber muss für diesen Zeitraum nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz das betriebliche Risiko einer Erkrankung tragen. Erst wenn Erkrankungen von jeweils mehr als 6 Wochen pro Jahr auftreten, kann eine negative Prognose angestellt werden.
Der Arbeitgeber muss mit jedem Arbeitnehmer ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist.
Ziel dieses Verfahrens ist es Möglichkeiten zu finden, wie der Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und dder Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dabei sind auch bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten – auch zu geänderten Bedingungen- zu prüfen.
Wird vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein BEM durchgeführt, führt dies nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung; der Arbeitgeber hat aber später im Kündigungsschutzprozess eine erhöhte Beweislast. Er muss nämlich darlegen, dass selbst bei Durchführung des BEM kein milderes Mittel als die Kündigung hätte gefunden werden können.
Nach Erhalt einer Kündigung läuft eine 3- wöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Auch bei längerer Erkrankung kann sich ein Vorgehen lohnen, da oft noch hohe Urlaubsansprüche bestehen, die man im Rahmen eines Verfahrens geltend machen kann.
Wir helfen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung!