Geschäftsführer nehmen eine rechtliche Doppelstellung im Arbeitsrecht ein. Auf der einen Seite sind sie gesetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft, auf der anderen Seite besteht eine vertragliche Beziehung zur Gesellschaft. Beide Positionen sind völlig unabhängig voneinander, was gerade in Trennungssituationen zu rechtlich teils sehr komplexen Konstellationen führen kann. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann der Schutz vor Kündigungen ähnlich stark wie bei Arbeitnehmern sein oder sehr schwach. Zudem gelten bei Kündigungen zahlreiche Form- und Fristvorschriften, die oft von den Gesellschaftern nicht hinreichend beachtet werden.
Ich helfen Ihnen mit meiner Erfahrung im Arbeitsrecht, den Überblick zu bewahren und in kritischen Situationen die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Erfahren Sie nachfolgend das Wichtigste zum Thema Geschäftsführer und Kündigung.
Wenn im Anstellungsvertrag die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist, besteht in der Regel kein Schutz vor einer fristgerechten Kündigung.
Denn das Kündigungsschutzgesetz gilt explizit nur für Arbeitnehmer.
Der GmbH-Geschäftsführer ist aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein Arbeitnehmer, sondern er ist auf Basis eines Dienstvertrags für die Gesellschaft tätig.
Liegt ausnahmsweise doch ein Arbeitsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vor, scheitert die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes aber oft an dessen § 14 Abs. 1 Nr. 1. Diese Vorschrift schließt Organmitglieder juristischer Personen, die zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft berufen sind, ausdrücklich vom Schutzbereich aus; selbst dann wenn sie Arbeitnehmer sind.
Im Anstellungsvertrag kann jedoch wirksam vereinbart werden, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden soll.
Dies ist ebenfalls stark abhängig von der vertraglichen Gestaltung.
Liegt – wie so oft – nur ein Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis vor, gelten die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen des § 622 BGB nur dann, wenn sie explizit im Anstellungsvertrag vereinbart sind.
Ist dies nicht der Fall, gelten nur die – teils sehr kurzen Fristen des § 621 BGB, der an die Vereinbarung der Vergütung anknüpft. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, beträgt die Frist z.B. nur 2 Wochen.
Geschäftsführer sind über § 626 BGB wie Arbeitnehmer auch vor außerordentlichen Kündigungen – die in der Regel fristlos ausgesprochen werden- geschützt. Die Gesellschaft benötigt einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende (z.B. durch Befristung) oder zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lässt.
Zudem muss die Gesellschaft die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Die außerordentliche Kündigung kann nur 2 Wochen nach der Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden.
Daneben gelten zahlreiche Formvorschriften. So ist die Kündigung z.B. regelmäßig nur bei Vorliegen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses wirksam.
Hier werden sehr häufig Fehler begangen, die gerade bei einem ordentlich unkündbaren Anstellungsvertrag zu teuren Konsequenzen führen können. Die Gesellschaft hat nur einen „Schuss“ und der muss sitzen.
Regelt der Anstellungsvertrag keine Abfindungsansprüche, besteht für Geschäftsführer wie auch für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Diese ist reine Verhandlungssache, wobei Ihre Verhandlungsposition sehr von der Stärke Ihrer kündigungsrechtlichen Stellung abhängt. Je schwieriger eine Kündigung des Anstellungsvertrags durch die Gesellschaft, desto höher sind mögliche Ansprüche. Hier zählt allein die genaue Kenntnis der Rechtslage und eine darauf aufbauende geschickte Verhandlungsführung.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Beratung, in dem wir gemeinsam klären, welche Handlungsoptionen Sie haben und wie wir Ihnen helfen können.
Telefon: 06131-55 37 855