Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es nur sehr wenige Konstellationen, in denen ein Anspruch auf eine Abfindung besteht.
Wenn z.B. ein mit dem Betriebsrat ausgehandelter Sozialplan existiert, gewährt dieser einen Anspruch auf eine Abfindung für die Mitarbeiter /- innen, die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind oder einen Aufhebungsvertrag abschließen.
In den meisten Fällen muss die Abfindung aber mit dem Arbeitgeber individuell vereinbart werden; selbst nach jahrelanger Betriebszugehörigkeit.
Üblich sind Abfindungsregelungen in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Die Unterschrift des Arbeitnehmers unter einen solchen Vertrag kostet den Arbeitgeber in der Regel Geld, da oft der Kündigungsschutz greift und eine Lösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.
Auch enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich. Da ein solcher Prozess für den Arbeitgeber wegen der strengen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung mit hohen Risiken verbunden ist, besteht oft die Bereitschaft zur Auflösung des Arbeitsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung.
Bei der individuellen Verhandlung über eine Abfindung spielen viele Faktoren eine Rolle. So ist das beiderseitige Prozessrisiko in einem Kündigungsschutzprozess ebenso zu berücksichtigen wie das Gehalt des Arbeitnehmers, dessen Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers.
Einem Arbeitnehmer, dem wegen eines nachgewiesenen Diebstahls zu Lasten des Arbeitgebers gekündigt wird hat daher weitaus weniger Chancen auf eine Abfindung als ein Mitarbeiter, dem nach langer Betriebszugehörigkeit aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde.
Die in der Praxis häufig verwendete Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr kann daher je nach Einzelfall weit unter- aber auch überschritten werden. Das Verhandlungsgeschick eines versierten Anwalts kann hier also bares Geld wert sein.
Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, da sie kein Arbeitsentgelt ist, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das heißt es finden keine Abzüge für die Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung statt.
Allerdings unterliegt die Abfindung dem Lohnsteuerabzug, da sie steuerrechtlich zum Einkommen zählt.
In der Regel findet auch bei hohen Abfindungszahlungen keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld (ALG) statt. Vielmehr hat man mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit den vollen Anspruch auf das ALG. Wenn aber z.B. in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsfrist abgekürzt wird, hat dies Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt des ALG. Je länger die abgekürzte Kündigungsfrist ist, desto länger dauert es bis zur Auszahlung des ALG.
Um eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten, ist es wichtig, die richtigen Schritte einzuleiten und vor allem schnell zu handeln. So muss z.B. innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingelegt werden, ansonsten ist es zu spät und der Arbeitgeber wird keine Zahlung leisten. Wichtig ist auch, die richtige Taktik im Prozess zu wählen. Mit meiner langjährigen Erfahrung kann ich Sie dabei unterstützen, das Maximale zu erreichen.
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