Das neue Nachweisgesetz – von der Mücke zum Elefanten.

Arbeitsverträge schon geändert? Bußgelder und Risiken vermeiden.  

Das neue Nachweisgesetz kommt am 01.08.2022 und erfordert umfangreiche Änderungen an den Arbeitsvertragsmustern.  

Was ist überhaupt das Nachweisgesetz? 

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber spätestens ein Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer zu übergeben.  

Bislang hatte das Nachweisgesetz wenig praktische Bedeutung, da alle Punkte, über die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren sollte, sich typischerweise ohnehin schon im (schriftlichen) Arbeitsvertrag finden. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz bleibt nach derzeitiger Rechtslage weitgehend sanktionslos und macht den geschlossenen Arbeitsvertrag auch nicht unwirksam.  

Was ändert sich? 

Die vorgesehenen Änderungen sorgen für erheblich mehr Bürokratie, denn Arbeitgeber werden zukünftig deutlich mehr Vertragsinhalte niederlegen müssen. Insbesondere sind folgende Pflichtangaben in neuen, ab dem 01.08.2022 abgeschlossenen Arbeitsverträgen vorgesehen: 

  • Die Dauer der vereinbarten Probezeit. 
  • Die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen. 
  • Die Möglichkeit und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden. 
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen. 
  • Der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt. 
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.  
  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. 
  • Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland werden ebenfalls umfangreiche Pflichten zur Niederschrift vorgesehen.  

Welche Fristen gelten? 

Das neue Nachweisgesetz sieht gestaffelte Fristen für die jeweiligen Informationen vor. So müssen bereits spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung Angaben zu Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und der vereinbarten Arbeitszeit schriftlich fixiert sein. Weitere Bedingungen wie z.B. die Dauer der Probezeit und der Arbeitsort z.B. müssen spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn und andere Bedingungen spätestens innerhalb eines Monats verschriftlicht sein.  

Was passiert, wenn man dies nicht beachtet?  

Das neue Nachweisgesetz enthält vollkommen neue Bußgeldvorschriften. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 2.000,00 € geahndet werden.  

Was ist mit Altverträgen? 

Die Regelungen gelten nur für neue Arbeitsverträge. „Alt“- beschäftigte müssen aber schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu aufgefordert haben.  

Fazit: Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge zügig anpassen. 

Um Bußgelder und arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber ihre Musterarbeitsverträge dringend an die aktuelle Rechtslage anpassen. Gerne kann ich Sie hierbei unterstützen! 

 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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