Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben
BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24
Das BAG stellte klar, dass der Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben vom Arbeitgeber vollumfänglich nachzuweisen ist. Ein bloßer Einlieferungsbeleg, aus dem Datum, Uhrzeit, Postfiliale und Sendungsnummer hervorgehen, genügt hierfür nicht. Auch ein online abrufbarer Sendungsstatus, der eine Zustellung ausweist, reicht nicht aus, um den tatsächlichen Zugang beim Arbeitnehmer zu belegen.
Erforderlich ist vielmehr der Auslieferungsbeleg, aus dem sich ergibt, dass das Kündigungsschreiben konkret in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Ohne diesen Nachweis kann sich der Arbeitgeber nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.
Keine Pflicht zur Arbeitsaufnahme bei Freistellung während der Kündigungsfrist
BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24
Wird ein Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, handelt er regelmäßig nicht böswillig, wenn er in dieser Zeit keine neue Beschäftigung aufnimmt.
Das BAG stellte klar, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, bereits vor Ende der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, um den bisherigen Arbeitgeber finanziell zu entlasten. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes kommt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht.
Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis nicht pauschal begrenzbar
BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24
Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine vereinbarte Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Das BAG hat klargestellt, dass eine starre Faustregel – etwa eine Probezeit von 25 % der Vertragslaufzeit – unzulässig ist.
Ob eine Probezeit angemessen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Länge des befristeten Vertrags und die Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit.
Betriebsratsamt verhindert kein Befristungsende
BAG, Urteil vom 18.06.2025 – 7 AZR 50/24
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Befristung, auch wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag anbietet. In diesem Fall kann eine unzulässige Benachteiligung vorliegen.
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft: Ärztliche Feststellung maßgeblich
BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24
Erfährt eine Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist von ihrer Schwangerschaft, kann sie dennoch nachträglich gegen die Kündigung vorgehen. Entscheidend ist jedoch, dass die Schwangerschaft ärztlich festgestellt wird.
Ein selbst durchgeführter Schwangerschaftstest genügt hierfür nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ärztlichen Bestätigung, da erst diese die rechtliche Gewissheit über das Bestehen der Schwangerschaft begründet.
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