Geht es mit der Digitalisierung in Deutschland nun voran? Zukünftig sollen Verträge nicht nur in Schriftform unterschrieben werden können.
Die Ampel-Koalition hat sich darauf geeinigt, den Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) entsprechend anzupassen: Die getroffene Vereinbarung sieht vor, dass statt der Schriftform für die Vertragsbedingungen künftig die Textform ausreicht. Desweiteren sieht der Gesetzesentwurf u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre vor.
Schriftform – Die bisher gültigen Regelungen
Bei der Schriftform (§126 BGB) muss der Vertrag oder die Erklärung schriftlich verfasst und eigenhändig mittels Namensunterschrift unterzeichnet werden;, erforderlich ist also eine persönliche und handschriftliche Unterschrift. Bei der Textform (§126b BGB) handelt es sich um eine abgeschwächte Variante der Schriftform, hier reicht z.B. auch eine E-Mail aus. Für die elektronische Form (§126a BGB) ist hingegen eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Änderung im Nachweisgesetz: Text- statt Papierform.
Wie der Bundesjustizminister mitteilte, soll für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen statt der Schriftform künftig die Textform ausreichen.
Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, es muss gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber muss einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhalten. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers bleibt es bei der bisherigen Regelung und der Arbeitgeber muss einen schriftlichen Nachweis erstellen. Der Arbeitsvertrag unterlag zwar bisher nicht dem Schriftformerfordernis. Aufgrund der Vorgaben des Nachweisgesetzes müssen die Vertragsbedingungen bislang jedoch schriftlich festgehalten werden. Künftig reicht es also aus, wenn der Arbeitsvertrag mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer zum Beispiel als PDF per E-Mail zugesandt wird.
Beachte: Für befristete Arbeitsverträge, Kündigungen und Aufhebungsverträge gilt weiterhin das strenge Schriftformerfordernis.
Fazit: Der Alltag wird etwas erleichtert.
Und nicht nur das! Die Wirtschaft wird zumindest etwas entlastet und es wird für einen modernen Arbeitsmarkt gesorgt. Die Ersetzung der Schrift- durch die Textform ist also ein Durchbruch und ein Schritt in die richtige Richtung.
Autor dieses Beitrags:
RA Christian Michels
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