Kündigung unwirksam mangels Vollmacht

Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht 

Es gibt eine Vielzahl an Fallstricken, die eine Kündigung unwirksam machen können. 

Einer davon ist die fehlende Vollmacht und die Zurückweisung der Kündigung.  

Wer kann eine arbeitsrechtliche Kündigung wirksam unterschreiben? 

Zur Unterschrift berechtigt ist seitens des Arbeitgebers nur dessen gesetzliches Vertretungsorgan oder ein Bevollmächtigter. 

Zum Ausspruch der Kündigung sind zum Beispiel berechtigt: 

  • Aktiengesellschaft: der Vorstand 
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: alle Gesellschafter gemeinsam  
  • GmbH: der Geschäftsführer 
  • Einzelfirma: der Inhaber 

Achtung: Wenn mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtig sind, müssen alle unterschreiben.  

Ist der Kündigende  nicht selbst berechtigt, muss der Kündigung eine Originalvollmacht des Berechtigten beigefügt sein. Die Vorlage einer Kopie der Vollmacht reicht dabei nicht aus.  

Dies muss im Streitfall vom Arbeitgeber bewiesen werden.  

Andernfalls kann die Kündigung vom Arbeitnehmer nach § 174 BGB (innerhalb maximal einer Woche) zurückgewiesen werden. 

Gilt das ohne Ausnahme? 

Eine Zurückweisung nach § 174 BGB ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Bevollmächtigung vorher (d.h. vor Zugang der Kündigung) mitgeteilt hatte. 

Achtung: Den Arbeitgeber trifft die volle Beweislast für diese Mitteilung. Oft kommt es hier zu Schwierigkeiten, wenn der Arbeitnehmer die Kenntnis von der Mitteilung bestreitet.  

Ist dem Kündigungsempfänger die Kündigungsberechtigung des Unterzeichners durch dessen Position im Unternehmen bekannt, bedarf es keiner gesonderten Vollmacht und keiner vorherigen Mitteilung mehr. Z.B. reicht die Stellung als Prokurist oder als Personalleiter aus, um die Kenntnis des Arbeitnehmers anzunehmen.  

Was ist die Folge einer Zurückweisung?  

Bei einer Kündigung durch einen nicht ausreichend ermächtigten Vertreter und einer rechtzeitigen Zurückweisung ist die Kündigung unwirksam. Eine Heilung oder Genehmigung scheidet aus. 

Dies hat mitunter gravierende Folgen:  

Die Kündigung muss dann erneut ausgesprochen werden. Unter Beachtung der inzwischen möglicherweise abgelaufenen Fristen (z.B. die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz) kann sich eine wirksame Folgekündigung als sehr schwierig gestalten.  

 

Tipp für die Praxis: 

  • Grundsätzlich das vertretungsberechtigte Organ unterzeichnen lassen und dabei auf die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsverhältnisse achten oder 
  • einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen oder den Personalleiter zeichnen lassen.   
  • Andernfalls der Kündigung eine Originalvollmacht nachweisbar beifügen oder  
  • den Arbeitnehmer vorher nachweisbar über die Bevollmächtigung informieren.  

 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

Ich berate Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht in folgenden Bereichen:

  • Kündigungsschutz
  • Fristgerechte und fristlose Kündigung
  • Betriebsbedingte / krankheitsbedingte Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigung / Abberufung von Geschäftsführern
  • Sozialplan und Interessenausgleich

Rufen Sie unverbindlich an:

06131-55 37 855

49 / 100

Termin vereinbaren:

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Beratung. Wir klären, welche Handlungsoptionen Sie haben und ob wir Ihnen helfen können.

Telefon: 06131-55 37 855

Vertrauen Sie auf zertifizierte Qualität.

Anwaltssuche ist Vertrauenssache.

Wir sind von der Bundesrechtsanwaltskammer zertifiziert und berechtigt, das Qualitätssiegel für ständige Fortbildungen zu führen. Dies garantiert Ihnen anwaltliche Kompetenz auf höchstem Niveau.