Was gilt es zu beachten?
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf einen betrieblichen Grund stützt. Das wird besonders dann relevant, wenn der Arbeitnehmer schon länger als 6 Monate beschäftigt ist und in dem Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter tätig sind. Denn diesem Fall benötigt der Arbeitgeber zwingend einen Grund für die Kündigung.
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam?
Eine betriebsbedingte Kündigung hat sehr hohe Anforderungen. Sie ist nur dann wirksam, wenn der Beschäftigungsbedarf des gekündigten Arbeitnehmers aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung in Zukunft vollständig wegfällt und es im gesamten Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz mehr gibt. Beispiele dafür sind Betriebsschließungen, Outsourcing oder interne Umstrukturierungen. Diese Voraussetzungen muss der Arbeitgeber beweisen, wenn der Arbeitnehmer sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehrt.
Muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen?
Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, muss er immer dann eine Sozialauswahl durchführen, wenn mehrere Arbeitnehmer mit demselben Stellenprofil vorhanden sind und er nur einigen davon kündigen möchte. Die Sozialauswahl ist dann nicht notwendig, wenn allen Mitarbeitern einer Vergleichsgruppe gekündigt wird.
Für die Sozialauswahl sind die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung maßgeblich. Der Arbeitgeber muss die einzelnen Kriterien gegeneinander abwägen und diejenigen Arbeitnehmer auswählen, die am wenigsten schutzbedürftig sind. Vereinfacht gesagt: Es gehen die Jungen ohne Unterhaltspflichten und die Älteren mit langer Betriebszugehörigkeit dürfen bleiben.
Ab einer bestimmten Anzahl an betriebsbedingten Entlassungen ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit die Entlassungen anzuzeigen und mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan aufzunehmen.
Besteht ein Abfindungsanspruch?
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur dann, wenn es einen mit dem Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan gibt, oder wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot ausgesprochen hat. Im letzten Fall erhält man die Abfindung aber nur, wenn sie ausdrücklich im Kündigungsschreiben angeboten wurde und man nicht gegen die Kündigung klagt. In allen anderen Fällen ist die Abfindung reine Verhandlungssache.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen?
Wie bei jeder Kündigung beginnt nach Zugang eine 3- wöchige Klagefrist zu laufen, innerhalb derer die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden muss. Im Kündigungsschutzprozess muss dann der Arbeitgeber die dringenden betrieblichen Gründe nachweisen und gegebenenfalls darstellen, wie er die Sozialauswahl durchgeführt hat.
Autor dieses Beitrags:
RA Christian Michels
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