Drohung mit Krankmeldung = Fristlose Kündigung?

LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 21. Juli 2020, Az: 8 Sa 430/19.

Der Fall:

Ein Mitarbeiter war seit ca. 2 Jahren beschäftigt. In einem Telefongespräch forderte der Geschäftsführer des Arbeitgebers den Mitarbeiter auf, am Folgetag zu einem Gespräch an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. In diesem Gespräch sollte es um einen möglichen Aufhebungsvertrag gehen. Der Mitarbeiter lehnte das ab und teilte mit „er könne ja noch krank werden“.

Daraufhin hat der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen. Eine Abmahnung hatte der Mitarbeiter nie erhalten.

Gegen diese Kündigung ist der Mitarbeiter gerichtlich vorgegangen.

Hintergrund:

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber setzt nach § 626 BGB zunächst immer voraus, dass es einen wichtigen Grund gibt. Als wichtiger Grund sind prinzipiell alle Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis geeignet (z.B. Verspätung, Beleidigungen, Tätlichkeiten, etc.).

In einem zweiten Schritt muss das Arbeitsgericht dann noch prüfen, ob es eine vorherige Abmahnung zu einer vergleichbaren Pflichtverletzung gegeben hat oder ob die zur Kündigung führende Pflichtverletzung so schwerwiegend war, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war. Hierbei ist das Ausmaß des Vertrauensverlustes ausschlaggebend. So führen z.B. der Arbeitszeitbetrug, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Konkurrenztätigkeit meist zur „roten Karte“.

Auf der letzten Stufe ist dann die Frage zu beantworten, ob die außerordentliche Kündigung verhältnismäßig ist. In diese Abwägung fließen dann u.a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder bestehende Unterhaltspflichten ein.

Entscheidung des LAG:

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG haben schon die reine Ankündigung der Krankmeldung als ausreichend für die fristlose Kündigung erachtet. Ein wichtiger Grund lag demnach vor.

Damit bestätigt das LAG die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema.

Der Verstoß war nach Ansicht des LAG auch so schwerwiegend, dass eine vorherige Abmahnung nicht notwendig war. Denn die Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung ist laut LAG  „als erpresserisches Verhalten eine derart schwere Pflichtverletzung, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht zumutbar war“. 

Entscheiden war auch, dass der Mitarbeiter nur recht kurze Zeit beschäftigt war. Wäre er z.B. schon Jahrzehnte ohne Beanstandung beschäftigt gewesen, hätte die Abwägung auch durchaus anders laufen können.

Fazit:

Arbeitnehmer sollten sich gut überlegen, was sie sagen. Beleidigungen, Drohungen oder erpresserische Ankündigungen wie in diesem Fall  können für eine Kündigung -sogar eine fristlose –ausreichend sein, selbst wenn sie nur einmalig vorkommen.

Ob dann sofort oder erst nach einer entsprechenden Abmahnung gekündigt werden durfte, entscheidet sich vor Gericht allein bei der Interessenabwägung. Und hier kann man kaum vorhersagen, wie diese Abwägung ausgehen wird; denn neben den objektiven Kriterien spielt vor allem auch die subjektive Sichtweise der Richter eine Rolle.

 

 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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