Urt. v. 04.04.2024 – 5 Sa 894/23
Die fristlose Kündigung eines Redakteurs des Auslandssenders Deutsche Welle wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin als wirksam erachtet. Das Verhalten von Arbeitnehmern in ihrer Freizeit kann mitunter arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wie die Kündigungen der Betroffenen des Sylt-Videos erst kürzlich deutlich machten.
Das Gericht erkannte in den israelkritischen und antisemitischen Äußerungen des Redakteurs auf seinen privaten Social Media Accounts eine schwerwiegende Pflichtverletzung (Urt. v. 04.04.2024 – 5 Sa 894/23; Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 12.06.2024).
Der Fall: Rufschädigung für die Deutsche Welle?
Ein Mitarbeiter der arabischen Redaktion der Deutschen Welle, seit 2005 zunächst als freier Redakteur und seit 2021 in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, veröffentlichte zwischen 2014 und 2019 auf privaten Facebook- und Twitter-Accounts Äußerungen zu Israel und Palästina. Nach Presseberichten über antisemitische Äußerungen anderer Beschäftigter veranlasste die Deutsche Welle eine externe Untersuchung, in deren Folge Kündigungen ausgesprochen wurden.
Urteil: fristlose Kündigung rechtmäßig.
Das LAG Berlin entschied, anders als die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Berlin, dass die fristlose Kündigung des Redakteurs rechtmäßig sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Äußerungen des Redakteurs antisemitischen Charakter hatten und das Existenzrecht Israels infrage stellten. Der Redakteur war als sogenannter “Tendenzträger” verpflichtet, sowohl in seiner beruflichen Tätigkeit als auch im privaten Bereich die Grundsätze der Deutschen Welle zu beachten, insbesondere das Existenzrecht Israels nicht zu leugnen und gegen Antisemitismus aufzutreten. Private Äußerungen mit antisemitischem Inhalt können den Ruf der Deutschen Welle als Stimme der Bundesrepublik Deutschland im Ausland schädigen und stellen eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Außerdem stellte das LAG Berlin fest, dass diese Pflichtverletzung auch unabhängig davon gilt, dass der Redakteur nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses keine beanstandbaren Äußerungen mehr veröffentlicht hatte. Die früheren, öffentlich zugänglichen Äußerungen wirkten sich weiterhin negativ aus. Darüber hinaus könne sich der Redakteur nicht erfolgreich auf die Meinungsfreiheit berufen, da die durch die Pressefreiheit geschützten Interessen der Deutschen Welle Vorrang haben.
Fazit
Vor allem aufgrund seiner Stellung im Unternehmen waren die Äußerungen des Redakteurs geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Autor dieses Beitrags:
RA Christian Michels
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