Neue Regelungen zur Betriebsratsvergütung: Was hat sich geändert? 

Die neuen Regelungen zur Betriebsratsvergütung, die mit Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) am 25. Juli 2024 in Kraft getreten sind, sollen Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern schaffen.  

Hintergrund 

Ausgangspunkt der Reform waren Unsicherheiten in der Praxis, insbesondere nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das die Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot betraf (BGH, Urt. v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22). Es bestand Klärungsbedarf darüber, wie weit hypothetische berufliche Entwicklungen von Betriebsratsmitgliedern bei der Vergütung berücksichtigt werden dürfen. 

Bisherige Rechtslage und deren Defizite 

Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sollen freigestellte Betriebsratsmitglieder das Entgelt erhalten, das sie ohne die Betriebsratstätigkeit erhalten hätten, basierend auf der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verlangte die Berücksichtigung der „betriebsüblichen beruflichen Entwicklung“ und führte die Möglichkeit ein, hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen. Unsicherheiten entstanden jedoch, da unklar war, wie hypothetische Karrieren bewertet werden sollten. Dies führte zu strafrechtlichen Risiken für Arbeitgeber, die das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG verletzten. 

Neue Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz 

Die Gesetzesänderungen ergänzen § 37 Abs. 4 BetrVG um die Möglichkeit für Betriebsparteien, in einer Betriebsvereinbarung das Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer zu regeln. Diese Vereinbarungen können nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden. § 78 BetrVG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung ausgeschlossen ist, wenn die für die Entlohnung erforderlichen Kriterien in der Person des Betriebsratsmitglieds erfüllt sind und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Damit sollen auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die während der Betriebsratstätigkeit erworben wurden, sofern sie auch außerhalb dieser Tätigkeit im Unternehmen relevant sind. 

Fazit  

Die Änderungen im BetrVG schaffen mehr Flexibilität für Betriebsparteien, ihre eigenen betrieblichen Regelungen zur Betriebsratsvergütung zu entwickeln, und reduzieren das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen. Dennoch bleibt unklar, wie genau die während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen sind. In der Praxis wird es darauf ankommen, Betriebsvereinbarungen sorgfältig zu gestalten, um rechtliche Risiken zu minimieren. Insgesamt stellen die Gesetzesänderungen einen Fortschritt dar, der mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringt. 

 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

Ich berate Sie als Fachanwalt für Arbeitsrecht in folgenden Bereichen:

  • Kündigungsschutz
  • Fristgerechte und fristlose Kündigung
  • Betriebsbedingte / krankheitsbedingte Kündigung
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigung / Abberufung von Geschäftsführern
  • Sozialplan und Interessenausgleich

Rufen Sie unverbindlich an:

06131-55 37 855

58 / 100

Termin vereinbaren:

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Beratung. Wir klären, welche Handlungsoptionen Sie haben und ob wir Ihnen helfen können.

Telefon: 06131-55 37 855

Vertrauen Sie auf zertifizierte Qualität.

Anwaltssuche ist Vertrauenssache.

Wir sind von der Bundesrechtsanwaltskammer zertifiziert und berechtigt, das Qualitätssiegel für ständige Fortbildungen zu führen. Dies garantiert Ihnen anwaltliche Kompetenz auf höchstem Niveau.