BAG: Schadensersatz wegen fehlender Bonusvereinbarung. 

Urt. v. 03.07.2024 – 10 AZR 171/23 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, mit Arbeitnehmern vertraglich vereinbarte Zielvereinbarungen tatsächlich zu verhandeln, bevor sie Bonusziele einseitig vorgeben dürfen. Eine bloße Zielvorgabe ohne Verhandlungsbereitschaft kann rechtswidrig sein und Schadensersatzansprüche auslösen (BAG, Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23). 

Der Fall: Nicht vereinbarte Bonusziele 

Ein Arbeitnehmer hatte laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Bonus von bis zu 180.000 € jährlich. Der Vertrag sah vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bonusziele gemeinsam festlegen sollten. Nur wenn eine Einigung scheitere, sollte der Arbeitgeber die Ziele nach „billigem Ermessen“ festlegen können. 

Im Jahr 2020 kam es jedoch zu keiner gemeinsamen Zielvereinbarung. Nach einer kurzen Verhandlungsphase legte der Arbeitgeber die Bonusziele einseitig fest. Der Arbeitnehmer sah darin eine Vertragsverletzung und forderte Schadensersatz in Höhe von 97.000 €, da er davon ausging, dass er die vereinbarten Ziele hätte erreichen können. 

Die Entscheidung des BAG 

Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Verhandlung über die Zielvereinbarung verletzt habe.  

Es wurde hervorgehoben, dass: 

  • Verhandlungspflicht besteht: Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer eine echte Möglichkeit geben, sich in die Zielsetzung einzubringen und eigene Interessen zu vertreten. 
  • Einseitige Vorgabe nur nach Verhandlungen zulässig ist: Eine einseitige Festlegung der Ziele darf nur erfolgen, wenn die Verhandlungen nachweislich gescheitert sind. 
  • Schadensersatz bei Verletzung: Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Das Gericht nahm an, dass der Arbeitnehmer die Ziele erreicht hätte, sofern keine gegenteiligen Umstände bewiesen werden. 

Fazit 

Das BAG stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Arbeitnehmern bei Zielvereinbarungen und setzt Arbeitgebern klare Grenzen. Eine einseitige Zielvorgabe sei nur dann zulässig, wenn zuvor ernsthafte Verhandlungen geführt wurden, bei denen der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, eigene Interessen einzubringen.  

Demnach ist die sorgfältige Gestaltung von Arbeitsverträgen und Verhandlungen entscheidend, um Schadensersatzforderungen zu vermeiden (❗️eine misslungene Verhandlungsführung kann teuer werden).  

Hinweis: Schadensersatzforderungen bis zur Höhe des maximal möglichen Bonus sind realistisch, wenn die Anforderungen des BAG nicht eingehalten werden. 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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