Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Im Gegensatz zu einer Kündigung – die immer eine einseitige Beendigung darstellt- erklären sich bei einem Aufhebungsvertrag immer beide Seiten mit der Beendigung einverstanden.
Ein Aufhebungsvertrag hat prinzipiell nur einen notwendigen Mindestinhalt:
Die Vereinbarung, dass und wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dabei muss noch nicht einmal der Begriff „Aufhebungsvertrag“ verwendet werden; es reicht der erkennbare beiderseitige Wille aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Wirksam wäre daher z.B. die Formulierung „Arbeitsvertrag Ende heute“, um einen fristlosen Aufhebungsvertrag anzunehmen.
Neben diesen Mindestinhalten kann (und sollte!) ein Aufhebungsvertrag aber auch folgende Punkte regeln:
Wenn der Arbeitgeber einseitig kündigt hat er oftmals das Problem, dass der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz genießt. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber im Prozess vor dem Arbeitsgericht Kündigungsgründe nachweisen. Das ist mit enormen Schwierigkeiten verbunden. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrags versucht der Arbeitgeber, diese Risiken deutlich zu minimieren.
Ja. Erstens gilt die gesetzliche Schriftform nach § 623 BGB. Aufhebungsverträge müssen zwingend schriftlich abgeschlossen werden, d.h. es muss eine von beiden Seiten im Original unterzeichnete Urkunde vorliegen oder zwei gleichlautende Exemplare mit der Unterschrift der jeweils anderen Partei.
Ist die Schriftform gewahrt, hat der Aufhebungsvertrag bestand.
Die Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend. Daher sollte man sich dies wohl überlegen.
Eine Rückabwicklung ist nur ausnahmsweise in seltenen Fällen möglich:
Die Bundesagentur für Arbeit behandelt Aufhebungsverträge als freiwillige Arbeitsaufgabe. Der Arbeitnehmer wirkt aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit und riskiert daher bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Um die Sperrzeit zu vermeiden, müssen einige Punkte im Aufhebungsvertrag beachtet und klar geregelt sein. Daher ist anwaltliche Unterstützung in diesem Bereich immer ratsam.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu belehren, dass es schwieriger ist, sich von einem Aufhebungsvertrag zu lösen, als gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Beratung. Wir klären, welche Handlungsoptionen Sie haben und ob wir Ihnen helfen können.
Telefon: 06131-55 37 855
Anwaltssuche ist Vertrauenssache.
Wir sind von der Bundesrechtsanwaltskammer zertifiziert und berechtigt, das Qualitätssiegel für ständige Fortbildungen zu führen. Dies garantiert Ihnen anwaltliche Kompetenz auf höchstem Niveau.