RBB-Skandal: Gekündigter Betriebsdirektor hat Erfolg.

ArbG Berlin, Urt. v. 08.01.2024 – 60 Ca 1631/23 und WK 60 Ca 3213/23; Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 08.01.2024 

Die Meldungen rund um den rbb reißen nicht ab. Erneut musste sich das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit der Klage gegen eine Entlassung durch den rbb befassen. 

Keine Ruhe beim rbb 

Das Arbeitsgericht Berlin hat sich bereits mit anderen Fällen beschäftigt, bei denen ehemalige rbb-Führungskräfte gegen ihre Kündigung geklagt hatten.  

Im vergangenen Jahr erklärte die 22. Kammer einen Dienstvertrag wegen Ruhegeldregelungen vor dem Renteneintritt (in Summe ca. 1,8 Mio (!) Euro) für nichtig und stützt sich auf § 138 Abs. 1 BGB. Es sah in der Ruhegeldvereinbarung ein „grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ und hielt daher den gesamten Arbeitsvertrag für sittenwidrig (Urt. v. 20.09.2023, Az. 22 Ca 13070/22). Demnach war Frau Lange mit ihrer Klage in erster Instanz erfolglos und musste sich damit auch von ihrem siebenstelligen Ruhegeld verabschieden.  

Im vorliegenden Fall entschied das ArbG nun im Wesentlichen zugunsten des früheren Produktions- und Betriebsdirektors des rbb aus der Ära Schlesinger, denn  

  • Der Arbeitsvertrag wurde nicht aufgrund der darin enthaltenen Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erklärt.  
  • Zudem wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb beendet wurde 

Nun hat das Gericht den rbb dazu verpflichtet, die vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 zu zahlen 

Der Fall: 

Die Parteien vereinbarten in einem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag die Zahlung eines Ruhegeldes von etwa 8.900 € monatlich, beginnend nach Ablauf der Befristung bis zum Eintritt der Altersrente des Produktions- und Betriebsdirektors. 

Im Wesentlichen war die Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb erfolgreich. Die Klage wurde lediglich in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den rbb und auch gegen die zwischenzeitlich amtierende Intendantin abgelehnt. 

Die Begründung: Ruhegeld nicht sittenwidrig & keine Kündigungsgründe 

Die Regelung des Ruhegeldes ist nach Auffassung des Gerichts nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, denn auch unter Berücksichtigung der Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit -denen der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet ist- besteht kein deutliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung 

Selbst im Fall der Annahme von Sittenwidrigkeit der Ruhegeldregelung führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags. 

Zudem wurde das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb von Anfang 2023 beendet, da keiner der vom rbb angeführten Kündigungsgründe greift 

Das befristete Arbeitsverhältnis endete daher mit der vereinbarten Frist. Der rbb ist seit September 2023 bis zum Beginn der Altersrente im September 2030 zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Ruhegeldes verpflichtet sowie anschließend zur Zahlung von Altersruhegeld. 

Fazit: Nahezu identische Sachverhalte wurde vollkommen unterschiedlich beurteilt.  

Die Widerklage des rbb wurde abgewiesen, da kein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Zulage und der Spesen besteht. Beide Parteien können gegen diese Entscheidung Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) einlegen. 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

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