Anscheinsbeweis bei Kündigungen per Einwurf-Einschreiben.

Urt. v. 20.06.2024 – 2 AZR 213/23

Die Frage der Zustellung und des Zugangs von Kündigungen per Einwurf-Einschreiben ist für Arbeitsgerichte ein wiederkehrendes Thema. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun kürzlich zur Zustellung von Kündigungen per Einwurf-Einschreiben entschieden. Dabei stellte es fest, dass ein Anscheinsbeweis grundsätzlich dann vorliegt, wenn die Zustellung durch Bedienstete der Deutschen Post AG erfolgt. 

Der Fall: Arbeitnehmerin bestritt Zugang der Kündigung. 

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass ein Kündigungsschreiben, das von Bediensteten der Deutschen Post AG in den Briefkasten einer Arbeitnehmerin eingeworfen wurde, zu den üblichen Postzustellzeiten zuging. Die Arbeitnehmerin hatte argumentiert, dass das Kündigungsschreiben erst nach den üblichen Zustellzeiten und damit erst am nächsten Tag zugegangen sei. 

Entscheidungen der Vorinstanzen 

Sowohl das Arbeitsgericht Nürnberg (Urt. v. 23.11.2022 – 4 Ca 4439/21) als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urt. v. 15.06.2023 – 5 Sa 1/23) wiesen die Klage ab. Beide Gerichte argumentierten, dass bei Zustellungen durch Bedienstete der Deutschen Post AG ein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass diese während der üblichen Postzustellzeiten erfolgen. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, diesen Anscheinsbeweis durch konkrete Tatsachen zu widerlegen, was ihr nicht gelang. 

Entscheidung des BAG 

Das BAG schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Revision der Klägerin zurück. Somit bejahte es diesen Anscheinsbeweis und bestätigte damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in vergleichbaren Fällen (BGH, Urt. v. 21.01.2004 – XII ZR 214/00).  

Das BAG entschied, dass der Anscheinsbeweis zugunsten des Arbeitgebers greife, da das Kündigungsschreiben nachweislich durch die Deutsche Post AG zugestellt wurde. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, hätte die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für eine atypische Zustellung darlegen müssen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügte dafür nicht. 

Fazit  

Das Urteil erleichtert Arbeitgebern den Nachweis des Zugangs bei Zustellung per Einwurf-Einschreiben erheblich, sofern die Zustellung durch die Deutsche Post AG erfolgt. Es lässt jedoch Fragen offen, wie der Anscheinsbeweis konkret widerlegt werden kann, insbesondere wenn in einer Region auch andere Zustelldienste maßgeblich tätig sind. 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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