Was sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates?

Beteiligungsrechte des Betriebsrates  

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei zahlreichen Maßnahmen und Entscheidungen im Betrieb beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen dabei von reinen Informations- und Anhörungsrechten bis hin zu Mitbestimmungsrechten.  

1. Mitbestimmungsrecht

Das Mitbestimmungsrecht ist die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers.  

Der Arbeitgeber darf sich über die Mitbestimmungsrechte nicht hinwegsetzen. 

Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, ist daher zwingend unwirksam.  

Zweck der Mitbestimmungsrechte ist der Schutz der Arbeitnehmer vor einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers. Sie schränken das Direktionsrecht des Arbeitgebers erheblich ein.  

Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist z.B. vorgeschrieben bei Regelungen über: 

  • Soziale Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG), dazu gehören z.B.: Die betriebliche Ordnung, Arbeitszeitverteilung, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich bei einer solchen Angelegenheit nicht einigen, so entscheidet die Einigungsstelle. Sie ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.  
  • Die Einführung und Verwendung von Personalfragebögen, Beurteilungsgrundsätzen sowie von persönlichen Angaben in Formulararbeitsverträgen (§ 94 BetrVG), 
  • Die Erstellung von personellen Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 1 BetrVG), 
  • Personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§ 99 BetrVG).  
  • Die Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung aus Anlass der Planung technischer Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder Arbeitsplätzen (§ 97 Abs. 2 BetrVG) sowie sonstigen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 BetrVG), 
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten,  bei Betriebsänderungen (§ 111ff. BetrVG). Hierunter fallen dann Interessenausgleich und Sozialplan.  

2. Mitwirkungsrecht

Das Mitwirkungsrecht hingegen ist eine schwächere Form des Beteiligungsrechts. Eine Zustimmung des Betriebsrats ist hier nicht zwingend. Der Arbeitgeber kann also eine gegenteilige Meinung des Betriebsrats unberücksichtigt lassen. Die Mitwirkungsrechte gliedern sich in Auskunfts-, Anhörungs-, und Beratungsrechte des Betriebsrats.   

Hier einige Beispiele:  

  • Information und Unterrichtung 

Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner allgemeinen Aufgaben jederzeit rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Hierfür muss der Arbeitgeber ihm auch alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, § 80 II BetrVG. 

  • Anhörung 

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 I BetrVG unwirksam.  

Hinweis: Wenn der Arbeitgeber dem Anhörungserfordernis einmal nachgekommen ist, muss er sich nicht nach der Meinung des Betriebsrats richten. Er kann folglich die Kündigung trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats aussprechen. 

  • Beratung 

Das Beratungsrecht des Betriebsrats verpflichtet den Arbeitgeber, rechtzeitig vor Durchführung einer Maßnahme die Meinung des Betriebsrats einzuholen, die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme für die Mitarbeiter zu erörtern und in die Überlegungen vor seiner Entscheidung einzubeziehen. Die in der Erörterung gesammelten wechselseitigen Argumente und Positionen hat er gegeneinander abzuwägen.  

Die Beratungsrechte finden sich beispielsweise in §§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 1 S.2, 96 Abs. 1 S.2 BetrVG. 

Hinweis: Zum Teil formuliert das Gesetz Vorschlagsrechte des Betriebsrats. Mit diesen Vorschlägen hat sich der Arbeitgeber ernsthaft zu beschäftigen, z.B. § 92 Abs. 2 BetrVG.  

Die Fakten im Überblick 

  • Der Betriebsrat hat grundsätzlich zwei unterschiedliche Formen von Beteiligungsrechten: Die Mitbestimmungs- und die Mitwirkungsrechte. 
  • Die betriebliche Mitbestimmung, gibt dem Betriebsrat die rechtliche Möglichkeit, betriebliche Belange aktiv mitzugestalten. Handelt der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrats, ist sein Handeln ungültig. 
  • Die Mitwirkungsrechte gliedern sich in Informations-, Anhörungs-, und Beratungsrecht. Hier ist der Betriebsrat nur zu beteiligen, aber nicht im Sinne einer Mitbestimmung.  

Haben Sie Fragen bezüglich der Rechte des Betriebsrates? Oder sonstige Fragen im Arbeitsrecht? Ich berate Sie gerne kompetent und umfassend. 

 

 

 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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  • Kündigungsschutz
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