Unruhepotenzial für so manche Unternehmen?
(Urt. v. 10.01.2023 – Az. 6 StR 133/22)
Anlass ist ein Mitte Januar ergangenes Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs. In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob Ex-Personalmanager von VW über Jahre überzogene Gehälter an hohe Belegschaftsvertreter gebilligt hatten und sich dadurch wegen Untreue strafbar gemacht haben.
Anders als das Braunschweiger Landgericht hielten die Richter es für nicht ausgeschlossen, dass die früheren Manager sich in diesem Zusammenhang der vorsätzlichen Untreue schuldig gemacht haben könnten und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.-
Das Kernargument hierfür ist, dass auch für Betriebsräte als Vergütungsmaßstab nur dasjenige Niveau herangezogen werden dürfe, auf dem Beschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben stünden – und zwar zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit.
Die Richter verwarfen in ihrer schriftlichen Begründung die Praxis der Betriebsratsvergütung entlang einer sogenannten hypothetischen Karriere.
Vielmehr muss eine konkrete Vergleichsgruppe gebildet werden, die von Ausbildung, Gehalt und Qualifikation her mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbar ist. Nur diese Vergleichspersonen dürfen den Maßstab für eine „betriebsübliche Entwicklung“ bilden: Erhält ein Mitglied dieser Vergleichsgruppe im Laufe der Karriere eine Gehaltserhöhung, bekommt das freigestellte Mitglied des Betriebsrats diese auch. Betriebsräte dürfen folglich nicht mehr verdienen als vergleichbare Beschäftigte.
Das Betriebsverfassungsgesetz zu den Betriebsratsgehältern:
„Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt„, heißt es lapidar in §37 BetrVG. Zugleich dürfen Mitarbeiter, die sich in Vollzeit als freigestellte Betriebsräte engagieren, wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt und auch nicht begünstigt werden (§78 BetrVG).
In § 37 Abs. 4 BetrVG heißt es:
Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Das Thema erhält zusätzliche Brisanz, weil das Betriebsverfassungsgesetz eben keine konkreten Vorgaben gibt, wie viel ein Betriebsrat verdienen darf und bis zu welcher Grenze Personalmanager auf der sicheren Seite sind.
Auf der einen Seite besteht das Risiko, bei zu gering bemessener Vergütung gegen das Benachteiligungsverbot zu verstoßen. Auf der anderen Seite kann bei zu hoher Vergütung der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein.
Die Herausforderung ist nun das rechtssichere weitere Vorgehen.
Unsere Empfehlung daher:
Arbeitgeber sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung genau prüfen, ob und wann sie Gehaltsanpassungen bei Betriebsratsmitgliedern vornehmen. Zudem müssen sie prüfen, ob sie Gehaltsanpassungen, die sie bei vergleichbaren Arbeitnehmern nicht vollzogen haben, wieder rückgängig machen müssen.
Autor dieses Beitrags:
RA Christian Michels
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