Eine Erleichterung des Arbeitsrechts? Bürokratieabbau geplant.

Ganz recht, unnötige bürokratische Belastungen sollen abgebaut werden und das Arbeitsrecht zukünftig erleichtern. 

Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung hat das Bundeskabinett Ende August Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Dieses Gesetz soll sich auch auf bisher gültige arbeitsrechtliche, im Wesentlichen das Schriftformerfordernis betreffende Regelungen erstrecken.  

Schriftform – Die aktuell gültigen Regelungen  

Bei der Schriftform (§126 BGB) muss der Vertrag oder die Erklärung (z.B. eine Kündigung) schriftlich verfasst und eigenhändig mittels Namensunterschrift unterzeichnet werden, erforderlich ist also eine persönliche und handschriftliche Unterschrift. Bei der Textform (§126b BGB) handelt es sich um eine abgeschwächte Variante der Schriftform, hier reicht z.B. auch eine E-Mail aus. Für die elektronische Form (§126a BGB) ist hingegen eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 

Neuerungen für das Arbeitsrecht – Schriftform soll teilweise entfallen.  

  • Nachweisgesetz 

Im Nachweisgesetz (NachwG), welches erst zum 1. August 2022 erheblich verschärft wurde und seitdem Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern die wesentlichen Arbeitsbedingungen in schriftlicher Form auszuhändigen, soll nun das Schriftformerfordernis teilweise entfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wird. Das soll auch für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten.  

Zukünftige Ausnahme: Die Wirtschaftsbereiche und -zweige nach §2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.  

  • Bürgerliches Gesetzbuch 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soll das veraltete Schriftformerfordernis durch die elektronische Form abgelöst werden. Folglich soll z.B. in § 630 BGB bzw. § 109 GeWO für die Erteilung von Zeugnissen die elektronische Form ermöglicht werden. Ob das auch für Kündigungen gelten soll, die nach § 623 BGB bisher strenger Schriftform unterliegen, ist aus dem Eckpunktepapier allerdings nicht ersichtlich. 

  • Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz 

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelte Aushangpflichten sollen künftig auch dadurch erfüllt werden können, dass der Arbeitgeber die Informationen über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik (bspw. das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Arbeitnehmer freien Zugang zu diesen Informationen haben. 

  • Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz  

Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden. Derzeit gilt hier noch die strenge Schriftform („schriftlich“), was nicht praxisgerecht ist.  

Fazit: Abwarten. 

Nun heißt es abwarten, welche der oben genannten Eckpunkte tatsächlich umgesetzt werden. Sollten die Änderungen wie geplant beschlossen werden, wäre das ein Schritt in die richtige Richtung. Bislang erweist sich das Schriftformerfordernis im Arbeitsrecht jedoch – bis zu der möglicherweise bevorstehenden Änderung der gesetzlichen Vorschriften – noch als von zentraler Bedeutung. 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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