Alles erlaubt auf WhatsApp  – wie privat ist eine Chatgruppe? 

Kündigung wegen Beleidigungen über WhatsApp. 

BAG-Urteil v. 24.08.2023 Az. 2 AZR 17/23.  

Pöbeleien und böse Beleidigungen treffen auch Vorgesetzte und Arbeitnehmer im Internet. Wenn solche Schmähungen öffentlich werden, drohen außerordentliche Kündigungen. Aber wie öffentlich oder privat sind ehrverletzende Äußerungen in geschlossenen Chatgruppen? 

Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht in einem Revisionsverfahren auseinandergesetzt (Urteil v. 24.08.2023 Az. 2 AZR 17/23). Mit dem Ergebnis: Unter Umständen können auch krasse Beleidigungen in privaten Chats eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen und vom Arbeitgeber im Prozess als Beweis angeführt werden.   

Der Ausgangsfall: Chatgruppe mit sieben Arbeitskollegen. 

Der Entscheidung liegt ein Fall aus Niedersachsen zugrunde. Der Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. 

Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren langjährig befreundet, zwei miteinander verwandt.  

Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in grob beleidigender und menschenverachtender Weise unter anderem über Vorgesetzte und Arbeitskollegen.  

Nachdem der Arbeitgeber hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. 

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. 

Begründung: Die Äußerungen im privaten Chat können nicht vor Gericht verwertet werden.   

Die Revision hatte nun allerdings vor dem BAG Erfolg. 

Berechtigte Vertraulichkeitserwartung nur im Ausnahmefall: BAG sieht Möglichkeit für Kündigung. 

Auf eine Vertraulichkeitserwartung konnte sich der Kläger dem BAGnach nicht berufen. Eine solche sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe.  

Bei – wie vorliegend – grob beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Begründung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. 

Das bedeutet: Auch beleidigende Äußerungen in geschlossenen WhatsApp-Gruppen mit Arbeitskollegen können unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. 

Zurückverweisung an das LAG Niedersachsen 

Das BAG hat die Sache nun zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dem Kläger soll noch Gelegenheit gegeben werden, seine Vertraulichkeitserwartung darzulegen. 

Fazit:  

Mit dem Grundsatzurteil stärkt das BAG die Position von Arbeitgebern bei der Ahndung menschenfeindlicher Kommunikation unter Mitarbeitern. Der Schutz des Betriebsfriedens kann eine Kündigung auch bei privat kommunizierten Inhalten rechtfertigen. 

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

Anwalt Arbeitsrecht

 

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