Urlaubsansprüche des GmbH-Fremdgeschäftsführers 

Was ist mit meinen Urlaubsansprüchen?“ fragen sich GmbH-Fremdgeschäftsführer, die keine Urlaubsregelung in ihren Dienstverträgen haben.

Keine Sorge… Auch GmbH-Fremdgeschäftsführer haben einen Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)……aber nicht immer, sondern nur sofern sie Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinn sind.  

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht kürzlich (BAG, Urt. v. 25.07.2023, Az. 9 AZR 43/22) und schloss sich somit der Sichtweise des Bundesgerichtshofs an (BGH, Urt. v. 26.03.2019, Az. II ZR 244/17).  

Der Fall: Ist eine als Geschäftsführerin beschäftigte Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen? 

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über eine Urlaubsabgeltung. Die Klägerin war seit 2012 als Geschäftsführerin beschäftigt. Der Dienstvertrag sah ab einer sechsjährigen Betriebszugehörigkeit einen Jahresurlaub von 33 Tagen vor. Im Jahr 2019 nahm sie elf Tage und im Jahr 2020 keinen Urlaub. Sie kündigte ihren Vertrag im Sommer 2020.  

War der Alturlaub noch vorhanden oder schon verfallen? 

Nach der Rechtsprechung des BAG müssen Arbeitnehmer über ihre Urlaubsansprüche und einen drohenden Verfall seitens des Arbeitgebers unterrichtet werden. Beim Unterlassen dieser ordnungsgemäßen Aufklärung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und verfällt nicht zum Jahresende.  

Aber wer ist nun Arbeitnehmer? 

Um diese Frage zu klären, wird die Definition des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) herangezogen: „Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält„, (EuGH, Urt. 04.02.2010, Az. C-14/09). 

Auch Geschäftsführer können hiervon erfasst sein und sich damit auf europarechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften berufen, wenn sie weisungsgebunden tätig sind. Ob dieses Kriterium erfüllt ist, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab: Z.B. von der Art der Aufgaben, dem Maß der Entscheidungsfreiheit und den Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft bzw. den Stimmanteilen.   

Das BAG entschied im gegebenen Fall, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen war, da sie strengen Weisungen unterlag.  

Fazit:

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer gilt bei Weisungsabhängigkeit auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer. Es empfiehlt dennoch, klare Regelungen zum Urlaub im Dienstvertrag vorzusehen, da die Kriterien einer weisungsgebundenen Tätigkeit immer einzelfallabhängig zu prüfen sind.  

 

Autor dieses Beitrags:

RA Christian Michels

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